Satzung


Ev. St. Laurentius Stiftung Hohenhameln

 

„ Satzung der Evangelisch lutherischen St. Laurentius Stiftung Hohenhameln“

Präambel

 

Die Gründung der Stiftung wurde im Jahre 2010 beschlossen. Sie ist eine Einrichtung zur Förderung der gemeindlichen Arbeit der „Evangelischen St. Laurentius Kirchengemeinde Hohenhameln“.

Als nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung wurde sie mit dem Ziel gegründet, durch Zustiftung das Vermögen für die Errichtung einer selbstständigen Stiftung anzusammeln, in die sie dann überführt werden könnte. Auch für eine selbstständige Siftung gilt der in §2 festgelegte Stiftungszweck als verbindlich.

§ 1

                 Name, Rechtsform

1. Die Stiftung trägt den Namen:

      

              „ Evangelisch lutherische St. Laurentius Stiftung Hohenhameln“

2. Sie ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts in der Verwaltung der St. Laurentius Kirche Hohenhameln im Folgenden „Stiftungsträger“ genannt und wird von diesem folglich durch den Kirchenvorstand im Rechts-und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2

     Stiftungszweck

Zwecke der Stiftung sind die Förderung kirchlicher Zwecke, des Wohlfahrtswesens und der diakonischen Arbeit, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Volks- und Berufsbildung, ohne Ansehen der religiösen Zugehörigkeit.

Die kirchlichen Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch

- die Unterhaltung und Instandsetzung von Gebäuden und Einrichtungen,

die im Eigentum der Kirchengemeinde stehen oder von der Kirchengemeinde genutzt werden,

- die Gestaltung von Gottesdiensten,

- jedweder liturgischer, musikalischer oder kreativer Veranstaltungen der Kirchengemeinde,

- der Personalkosten in der Kirchengemeinde.

Die Förderung des Wohlfahrtswesens und der diakonischen Arbeit wird verwirklicht insbesondere durch

- die Förderung der Kirchengemeinde bei der Wahrnehmung sozial-diakonischer Aufgaben

sowie Fürsorge in Notfällen.

Die Förderung der Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch

- Kinder- und Jugendarbeit.

Die Förderung der Altenhilfe wird verwirklicht insbesondere durch

- die Betreuung und Unterstützung der Menschen.

Die Förderung der Volks- und Berufsbildung wird verwirklicht insbesondere durch

- die Erwachsenenbildung einschl. Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher.

§ 3

  Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

  Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich aber risikolos anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§5

                  Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens (Zustiftung) bestimmt sind.

2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel -und Zeitvorstellungen bestehen.

3. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§6

    Stiftungsorgan

1. Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen tatsächlichen angemessenen Auslagen und Aufwendungen bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung.

§ 7

        Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 7 Mitgliedern (davon 2 Vertreter des Kirchenvorstandes). Es wird vom Kirchenvorstand der Evangelisch Lutherischen St. Laurentius- Kirchengemeinde Hohenhameln bestellt.

2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden beruft der Kirchenvorstand ein Mitglied für den Rest der Wahlzeit.

3. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachkundig sein.

4. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen grundsätzlich Mitglieder der Evangelisch- lutherischen Landeskirche Hannovers sein. Allerdings darf maximal ein Mitglied des Kuratoriums nicht Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein. Dieses Kuratoriumsmitglied muss aber zwingend Mitglied einer der Mitgliedskirchen der ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland) sein.

§ 8

             Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.

2. Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht dem Kirchenvorstand als Stiftungsträger ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerrechtliche Bestimmung verstoßen.

3. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreternach Bedarf, mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2/3 der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

5. Das Kuratorium trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des Stellvertreters den Ausschlag.

6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

7. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 2 Wochen seitAbsenden der Aufforderung zur Abstimmung.

8. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

9. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

10. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9

Treuhandverwaltung

1. Der Stiftungsträger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Der Stiftungsträger kann zur Abwicklung der Stiftungsgeschäfte zwei Kuratoriumsmitglieder gemeinschaftlich bevollmächtigen.

2. Der Stiftungsträger legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

3. Der Vorstand des Stiftungsträgers kann die Stiftung für seine Verwaltungsleistung mit pauschalierten Kosten belasten, die auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen können gesondert abgerechnet werden.

§10

                                Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand des Stiftungsträgers und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der heutigen Kirchengemeinde Hohenhameln zu liegen.

2. Der Vorstand des Stiftungsträgers und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung, die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

3. Der Vorstand des Stiftungsträgers kann die Auflösung, die Zulegung oder Zusammenlegung allein beschließen, wenn es bis zum 31.12.2020 ein Mindestvermögen von 100.000,00 €   (Einhunderttausend Euro) nicht erreicht wird.

4. Der Vorstand des Stiftungsträgers und das Kuratorium können gemeinsam beschließen, die unselbstständige Stiftung aufzulösen und mit dem Stiftungsvermögen eine selbstständige Stiftung mit gleichgerichtetem Stiftungszweck zu gründen.

5. Beschlüsse nach dem § 10 Pkt. 1,2 und 4 bedürfen einer (anwesenden) ¾ Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

§ 11

    Vermögensverfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder des Weckfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Stiftungsträger Evangelische St. Laurentius Kirchengemeinde Hohenhameln mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§12

      Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

Hohenhameln, den 02.12.2010

gez. Hans Schweda

(Vors. des Kirchenvorstandes)

gez. Walter Heineke

(stell.Vors. des Kirchenvorstandes)